(1) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesgesundheitsamt unverzüglich
über die im Vollzug des Gesetzes getroffenen Entscheidungen, über
sicherheitsrelevante Erkenntnisse, über die ihnen nach § 21 Abs. 3, 4 oder 5
angezeigten oder im Rahmen der Überwachung bekanntgewordenen
sicherheitsrelevanten Vorkommnisse, über Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen Auflagen oder nach § 26
angeordnete Maßnahmen, soweit gentechnische Arbeiten, Freisetzungen oder ein
Inverkehrbringen berührt sind.
(2) Das Bundesgesundheitsamt gibt seine Erkenntnisse, soweit sie für den
Gesetzesvollzug von Bedeutung sein können, den zuständigen Behörden bekannt.
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