(1) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesgesundheitsamt  unverzüglich
über   die   im   Vollzug   des   Gesetzes   getroffenen   Entscheidungen,  über
sicherheitsrelevante Erkenntnisse, über die ihnen nach § 21 Abs.  3,  4  oder  5
angezeigten     oder     im    Rahmen    der    Überwachung    bekanntgewordenen
sicherheitsrelevanten Vorkommnisse, über Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf
Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  der  auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie  gegen  Auflagen  oder  nach  §  26
angeordnete  Maßnahmen,  soweit  gentechnische  Arbeiten, Freisetzungen oder ein
Inverkehrbringen berührt sind.

(2) Das  Bundesgesundheitsamt  gibt  seine  Erkenntnisse,  soweit  sie  für  den
Gesetzesvollzug von Bedeutung sein können, den zuständigen Behörden bekannt.


converted with guide2html by Kochtopf